Satzung der Wärters Ächte in Oldenburg

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Satzung der Wärters Ächte in Oldenburg

#1 Beitrag von Thomas » 01.03.2020, 21:33

Satzung der Wärters Ächte Oldenburg

§ 1 (Name)
Die „Wärters Ächte Oldenburg“ sind ein nicht-eingetragener Verein (n.e.V.) und behalten sich eine spätere Eintragung vor.

§ 2 (Zweck)
(1) Die Wärters Ächte Oldenburg treffen sich regelmäßig oder unregelmäßig nach vorheriger schrift­licher oder mündlicher Einladung pünktlich oder verspätet zu geplanten oder ungeplanten Ausfahrten oder sonstigen Aktivitäten.

(2) Gäste, Sozia und Sozius sind willkommen.

§ 3 (Aufnahme)
Die Wärters Ächte wurden aus Reihen des Justizvollzuges und der Polizei gegründet. Grundsätzlich entscheidet die Sympathie über die Aufnahme. Aufgenommen werden in der Regel Be­dienstete der Justiz und Polizei sowie deren Angehörige. Über die Aufnahme wird auf einer Mitgliederversamm­lung mit ⅔-Mehrheit aller Mitglieder entschieden.

§ 4 (Vorstand, Mitarbeit)
(1) Die Wärters Ächte Oldenburg werden insbesondere vom President, Vice President, Road Cap­tain, Secretary und Kassenwart nach außen repräsentiert. Diese werden bei einer Mitgliederver­sammlung durch Wahl mit einfacher Mehrheit bestimmt. Sowohl Rücktritt als auch Neuwahl auf Wunsch der Mitglieder sind jederzeit möglich.

(2) Alle Mitglieder sind zur aktiven und eigenverantwortlichen Mitarbeit bei der Organisation unse­rer Veranstaltungen aufgerufen. Jedes Mitglied verpflichtet sich die Interessen des Clubs zu wahren und dem Ansehen des Clubs nicht zu schaden.

§ 5 (Clubkasse)
(1) Die Clubkasse wird durch einen gesondert bestimmten Kassenwart geführt. Eine jähr­liche Kas­senprüfung wird bis zum 01.04. jeden Jahres durch zwei Kassenprüfer durchgeführt. Das Ergebnis wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Entlastung vorgestellt.

(2) Über die Ausgaben aus der Clubkasse entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Einzelne Ausgaben bis 50,- €, z.B. für Gast- oder Genesungsgeschenke, können durch einfache Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden. Über solche Ausgaben soll zur nächsten Mitglieder­versammlung berichtet werden.

§ 6 (Mitgliedsbeitrag, Colour)
(1) Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag von 30,- €. Dieser ist zahlbar bis zum 01.04. des lau­fenden Jahres. Mit­glieder unter 18 Jahren sind beitragsbefreit.

(2) Das Colour besteht aus dem Center Patch mit dem „Knacki“ sowie dem Top Rocker mit dem Schriftzug „Oldenburg“. Das Tragen des Colours ist den Mitgliedern freigestellt. Das Colour kann auch ohne Top Rocker getragen werden.

(3) Das Colour wird gegen Pfandgebühr an die Mitglieder verliehen; es bleibt im Eigentum des Ver­eins. Die Pfandgebühr entspricht dem Anschaffungspreis und wird vom Kassen­wart festgelegt.

§ 7 (Mitgliederversammlung, Beschlussfähigkeit)
(1) Jede zuvor schriftlich einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwe­senden Mitglieder beschluss­fähig. Satzungsän­derungen erfordern eine ⅔-Mehrheit der anwe­senden Mitglieder. Abstimmungen zu Satzungsänderungen werden vorher in der Einladung schriftlich an­gekündigt.

(2) Eine schriftliche Stimmabgabe, z.B. bei Verhinderung, ist mög­lich. Dies ist auch nachträglich bis zum nächsten Stammtisch möglich.

(3) Über die Mitgliederversammlung wird ein Pro­tokoll geführt.

§ 8 (Ruhen und Ende der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft ruht, wenn sich ein Mitglied aus persönlichen oder gesundheitlichen Grün­den vorübergehend aus dem aktiven Clubleben zurückzieht. Auf Antrag des Mitglieds kann die Mit­gliedschaft in solchen Fällen beitragsfrei gestellt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
b) Ausschluss, wenn das Verhalten des Mitgliedes von der ⅔-Mehrheit der Mitglieder abgelehnt wird. Der geplante Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Dem Mit­glied wird Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern.
c) Tod (hoffentlich nicht).

(3) Endet die Mitgliedschaft in den Fällen a) und b), darf das Colour nicht mehr öffentlich geführt werden und ist zurückzu­geben. Der Kaufpreis bzw. die Pfandgebühr wird dann auf Antrag erstattet.

§ 9 (Auflösung)
Bei Auflösung der Wärters Ächte Oldenburg wird das vorhandene Vermögen unter den zum Zeit­punkt der Auflösung zahlenden Mitgliedern aufge­teilt.

§ 10 (Inkrafttreten)
Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.03.2020 in Kraft.
Wenn man rechts dreht, wird die Landschaft schneller... :-D

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Re: Satzung der Wärters Ächte in Oldenburg

#2 Beitrag von Thomas » 01.03.2020, 21:34

Fast 8½ Jahre nach der letzten Satzungsänderung haben wir uns heute, am 01.03.2020, nach intensiver Diskussion eine neue und fast vollständig überarbeitete Satzung gegeben. Die aktuell gültige Version findet ihr oben. :)
Wenn man rechts dreht, wird die Landschaft schneller... :-D

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